Hat ein Hartz-4-Empfänger keinen Folgeantrag gestellt, kann ihm dennoch ein Leistungsanspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zur Seite stehen. Insoweit bedarf es einer Pflichtverletzung des Leistungsträgers, die zum Beispiel vorliegen kann, wenn es der Leistungsträger pflichtwidrig unterlassen hat, den Leistungsberechtigten zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit der erneuten Beantragung von Leistungen hinzuweisen. ...
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