Die Rechtsprechung hat das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geschaffen, um durch Pflichtverletzungen der Behörde entstandene Schäden auszugleichen. Dieser Ausgleich ist deshalb bemerkenswert, weil ein Verschulden der Behörde – wie sonst im Schadensrecht zumeist üblich – nicht erforderlich ist.
- Insbesondere bei einer unrichtigen oder unvollständigen Beratung des Bürgers ...
- Die Pflichtverletzung der Behörde muss objektiv rechtswidrig sein.
- Anders als bei ...