Für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist es erforderlich, dass der Versicherte 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gezahlt hat, § 241 Abs. 1 SGB VI und § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. 36 Monate Pflichtbeiträge muss der Versicherte allerdings dann nicht nachweisen, wenn ...
Der Beitrag Hinweispflicht der Agentur für Arbeit auf die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung zur Erwerbsminderungsrente bei Eintritt einer Sperrzeit erschien zuerst auf Rechtsanwalt und Sozialrecht.